Krankengeld in der Steuererklärung: Progressionsvorbehalt einfach erklärt

„Krankengeld ist doch steuerfrei – warum soll ich darauf Steuern zahlen?" Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderttausende. Die kurze Antwort: Auf das Krankengeld selbst zahlen Sie tatsächlich keine Steuern. Aber es erhöht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen – und das kann zu einer spürbaren Nachzahlung führen. Wir erklären den Mechanismus mit einem nachvollziehbaren Rechenbeispiel.

Steuerfrei, aber nicht folgenlos

Krankengeld gehört wie Arbeitslosengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld zu den Lohnersatzleistungen. Diese sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, unterliegen aber nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt. Der Gedanke dahinter: Wer im Jahr 30.000 € Gehalt plus 10.000 € Krankengeld erhalten hat, ist leistungsfähiger als jemand mit nur 30.000 € – und soll deshalb auf seine 30.000 € einen höheren Steuersatz zahlen.

So funktioniert der Progressionsvorbehalt

  1. Das Finanzamt addiert Ihr zu versteuerndes Einkommen und das Krankengeld zu einem fiktiven Gesamteinkommen.
  2. Für dieses fiktive Einkommen wird der durchschnittliche Steuersatz ermittelt.
  3. Dieser (höhere) Steuersatz wird dann nur auf Ihr tatsächlich steuerpflichtiges Einkommen angewendet – nicht auf das Krankengeld.

💡 Rechenbeispiel

Sandra hatte 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 28.000 € und bezog 8.000 € Krankengeld. Ohne Krankengeld läge ihr Durchschnittssteuersatz bei rund 14 %. Für die Steuersatzberechnung werden fiktiv 36.000 € angesetzt – dafür gilt ein Durchschnittssatz von rund 17 %. Diese 17 % zahlt Sandra nun auf ihre 28.000 €: statt ca. 3.920 € werden ca. 4.760 € Steuer fällig. Das Krankengeld „kostet" sie also indirekt rund 840 € – obwohl es selbst steuerfrei bleibt.

Pflicht zur Steuererklärung

Wer im Jahr mehr als 410 € Lohnersatzleistungen bezogen hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Krankenkasse meldet die gezahlten Beträge elektronisch ans Finanzamt und stellt Ihnen eine Bescheinigung über Lohnersatzleistungen aus. Eingetragen wird das Krankengeld im Hauptvordruck der Steuererklärung (Anlage N bzw. der Bereich „Einkommensersatzleistungen") – in ELSTER ist das Feld meist schon vorausgefüllt.

Nachzahlung vermeiden: 4 Tipps

  • Rücklage bilden: Legen Sie als Faustregel 5–10 % des erhaltenen Krankengeldes für eine mögliche Nachzahlung zurück.
  • Werbungskosten nutzen: Krankheitsbedingte Aufwendungen (Fahrten zu Behandlungen, Zuzahlungen) können als außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast senken.
  • Steuerklasse prüfen: Bei Ehepaaren kann ein Wechsel der Steuerklassen-Kombination im Folgejahr die Progressionswirkung abmildern.
  • Frühzeitig rechnen: Ermitteln Sie Ihr voraussichtliches Krankengeld mit dem Krankengeldrechner und spielen Sie die Steuerwirkung grob durch, bevor der Bescheid kommt.

Gilt das auch für Mutterschaftsgeld und Co.?

Ja. Derselbe Mechanismus greift bei Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I. Wer mehrere Lohnersatzleistungen in einem Jahr bezieht – etwa Krankengeld und anschließend Übergangsgeld – muss alle Beträge zusammen betrachten.

Fazit: Krankengeld bleibt steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Wer die 410-€-Grenze überschreitet, muss eine Steuererklärung abgeben – und sollte eine kleine Rücklage für die mögliche Nachzahlung einplanen. So wird aus dem Steuerbescheid keine böse Überraschung.