🏢 Mit § 35 EStG-Anrechnung

Gewerbesteuer Rechner

Wie viel Gewerbesteuer zahlt mein Unternehmen? Berechnen Sie Messbetrag, Steuer und die Anrechnung auf Ihre Einkommensteuer – abgestimmt auf den Hebesatz Ihrer Gemeinde.

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Geben Sie Gewerbeertrag und Hebesatz Ihrer Gemeinde ein.

So funktioniert die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden. Steuerpflichtig ist jeder Gewerbebetrieb in Deutschland – nicht jedoch Freiberufler wie Ärzte, Anwälte oder Designer. Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  1. Freibetrag abziehen: Einzelunternehmen und Personengesellschaften ziehen vom Gewerbeertrag einen Freibetrag von 24.500 € ab. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) erhalten keinen Freibetrag. Der verbleibende Betrag wird auf volle 100 € abgerundet.
  2. Steuermessbetrag bilden: Der gekürzte Gewerbeertrag wird mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert.
  3. Hebesatz anwenden: Der Messbetrag wird mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde multipliziert. Der gesetzliche Mindesthebesatz beträgt 200 %; Großstädte liegen meist zwischen 400 und 490 % (München 490 %, Berlin 410 %, Hamburg 470 %).
Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag − Freibetrag) × 3,5 % × Hebesatz

💡 Beispiel: Einzelunternehmen mit 80.000 € Gewinn

Gewerbeertrag 80.000 € − Freibetrag 24.500 € = 55.500 €. Messbetrag: 55.500 € × 3,5 % = 1.942,50 €. Bei Hebesatz 400 %: 1.942,50 € × 4,0 = 7.770 € Gewerbesteuer. Durch die Anrechnung von bis zum 4-fachen Messbetrag (7.770 €) auf die Einkommensteuer wird die Belastung in diesem Fall praktisch vollständig neutralisiert.

Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG)

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können die Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuer anrechnen – bis zum 4,0-fachen des Steuermessbetrags, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. Faustregel: Bis zu einem Hebesatz von etwa 400 % ist die Gewerbesteuer dadurch weitgehend neutral; erst darüber entsteht eine echte Mehrbelastung. Für Kapitalgesellschaften gibt es keine Anrechnung – dort tritt die Gewerbesteuer neben die Körperschaftsteuer.

Häufige Fehler

  • Freibetrag bei der GmbH ansetzen: Der Freibetrag von 24.500 € gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften.
  • Hebesatz als Prozentsatz der Steuer missverstehen: Der Hebesatz wirkt auf den Messbetrag, nicht auf den Gewinn. 400 % Hebesatz bedeuten effektiv 14 % Steuersatz auf den Ertrag über dem Freibetrag.
  • Hinzurechnungen vergessen: Miet-, Pacht- und Zinsaufwendungen können den Gewerbeertrag erhöhen (§ 8 GewStG) – bei hohen Finanzierungskosten weicht das Ergebnis vom reinen Gewinn ab.
  • Vorauszahlungen ignorieren: Die Gemeinde setzt vierteljährliche Vorauszahlungen fest (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.).

Gewerbesteuer-Hebesätze 2026: Großstädte im Vergleich

Der Hebesatz Ihrer Gemeinde entscheidet über die tatsächliche Steuerlast. Diese Übersicht zeigt die Hebesätze der größten deutschen Städte und die daraus resultierende Gewerbesteuer für ein Einzelunternehmen mit 100.000 € Gewerbeertrag (Messbetrag nach Freibetrag: 2.642,50 €):

StadtHebesatzGewSt bei 100.000 € Ertrag
München490 %12.948 €
Bottrop / Oberhausen (Spitzenreiter NRW)530–580 %14.005–15.327 €
Köln475 %12.552 €
Hamburg470 %12.420 €
Dortmund465 %12.288 €
Frankfurt am Main / Stuttgart460 %12.156 €
Hannover455 %12.023 €
Essen / Leipzig445 %11.759 €
Düsseldorf / Bremen440 %11.627 €
Dresden425 %11.231 €
Berlin410 %10.834 €
Umlandgemeinden (häufig)250–350 %6.606–9.249 €
Gesetzliches Minimum200 %5.285 €

Zwischen Berlin und München liegen bei diesem Gewinn über 2.100 € pro Jahr, zwischen einer 300-%-Umlandgemeinde und München fast 5.000 €. Für Einzelunternehmer relativiert die § 35-Anrechnung den Unterschied teilweise – für Kapitalgesellschaften schlägt er voll durch. Prüfen Sie den aktuellen Hebesatz immer auf der Website Ihrer Gemeinde; Änderungen zum Jahreswechsel sind üblich.

Freiberufler oder Gewerbe? Die Abgrenzung, die Tausende spart

Die Gewerbesteuer trifft nur Gewerbebetriebe – Freiberufler nach § 18 EStG bleiben komplett verschont, egal wie hoch der Gewinn ist. Zu den freien Berufen zählen die Katalogberufe (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Übersetzer u. a.) und „ähnliche Berufe" mit vergleichbarer Ausbildung und eigenverantwortlicher, leitender Tätigkeit. Heikel wird es bei Mischfällen: Ein Designer, der auch Waren verkauft, oder eine IT-Beraterin, die Hardware mitliefert, riskiert die Abfärbung – bei Personengesellschaften kann schon ein kleiner gewerblicher Anteil die gesamten Einkünfte gewerblich „infizieren" (§ 15 Abs. 3 EStG). Gegenmittel: gewerbliche Nebentätigkeiten in eine separate GbR oder ein Einzelunternehmen auslagern. Wer unsicher ist, klärt die Einstufung früh mit dem Finanzamt – rückwirkende Gewerbesteuerbescheide für mehrere Jahre gehören zu den teuersten Überraschungen für Selbstständige.

Einzelunternehmen oder GmbH? Die Gewerbesteuer im Rechtsformvergleich

Dieselben 100.000 € Gewinn, zwei völlig unterschiedliche Rechnungen: Das Einzelunternehmen zieht 24.500 € Freibetrag ab, versteuert 75.500 € (Messbetrag 2.642,50 €) und rechnet bis zum Vierfachen des Messbetrags – 10.570 € – auf die Einkommensteuer an. Bei Hebesatz 400 % bleibt die Gewerbesteuer damit praktisch neutral. Die GmbH hat keinen Freibetrag (Messbetrag 3.500 €), zahlt bei 400 % volle 14.000 € Gewerbesteuer – und es gibt keine Anrechnung; die Steuer tritt neben die 15 % Körperschaftsteuer. Daraus folgt die Faustregel: Bei moderaten Hebesätzen ist die Gewerbesteuer für Personenunternehmen ein durchlaufender Posten, für Kapitalgesellschaften ein echter Kostenfaktor – zusammen mit der Körperschaftsteuer landet die GmbH bei rund 30 % Gesamtbelastung auf den Gewinn.

Gewerbesteuer legal senken: die wichtigsten Stellschrauben

Jenseits der Standortwahl gibt es mehrere saubere Hebel. Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG): Bis zu 50 % geplanter Anschaffungskosten lassen sich bis zu drei Jahre vor dem Kauf gewinnmindernd abziehen – das senkt den Gewerbeertrag sofort. Hinzurechnungen managen: Da Zinsen, Mieten und Leasingraten anteilig hinzugerechnet werden (Freibetrag 200.000 €), kann bei großen Volumina Kauf statt Leasing oder Eigen- statt Fremdkapital die Bemessungsgrundlage drücken. Rechtsform überdenken: Unterhalb moderater Hebesätze fährt das Einzelunternehmen dank Freibetrag und § 35-Anrechnung gewerbesteuerlich fast immer besser als die GmbH – die Gesamtschau mit Körperschaft- und Einkommensteuer gehört aber in die Hand des Steuerberaters. Gewinnverlagerung im Rahmen der Bilanzpolitik: Rückstellungen, Abschreibungswahlrechte und das Timing von Erträgen verschieben Gewerbeertrag zwischen Jahren – wertvoll, wenn der Gewinn um die Freibetragsgrenze pendelt. Tabu bleibt die Schein-Betriebsstätte in der Billig-Gemeinde: Ohne echte Geschäftsleitung vor Ort drohen Steuernachforderungen und Strafverfahren.

Gewerbesteuer in der Praxis: vom Bescheid bis zum Einspruch

Das Verfahren läuft zweistufig, und das verwirrt viele Gründer: Zuerst erlässt das Finanzamt den Gewerbesteuer-Messbescheid (Freibetrag, Hinzurechnungen, Messbetrag), dann setzt die Gemeinde auf dieser Basis die eigentliche Steuer per Gewerbesteuerbescheid fest. Wichtig für die Gegenwehr: Einwände gegen die Berechnungsgrundlagen – etwa falsche Hinzurechnungen oder einen übersehenen Freibetrag – gehören in den Einspruch gegen den Messbescheid beim Finanzamt (Frist: ein Monat); ein Widerspruch nur gegen den Gemeindebescheid läuft dann ins Leere, weil die Gemeinde an den Messbescheid gebunden ist. Die Gewerbesteuererklärung selbst wird jährlich elektronisch über ELSTER abgegeben, gemeinsam mit der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung. Tipp für das erste Jahr: Setzen Sie die erwartete Gewerbesteuer von Anfang an als Rückstellung in Ihre Liquiditätsplanung – die erste Veranlagung kommt oft mit 18 Monaten Verzögerung und dann gleich mit Nachzahlung plus laufenden Vorauszahlungen.

Mehrere Standorte? Stichwort Zerlegung

Unterhält Ihr Betrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag per Zerlegung (§§ 28 ff. GewStG) aufgeteilt – im Regelfall nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne an den Standorten. Jede Gemeinde wendet dann ihren eigenen Hebesatz auf ihren Anteil an. Das eröffnet legalen Gestaltungsspielraum: Wer Personal in einer günstigen Umlandgemeinde beschäftigt, senkt die Durchschnittsbelastung – ein reiner Briefkasten ohne echte Betriebsstätte zählt dagegen nicht.

Praktische Tipps zur Gewerbesteuer

Der Hebesatz ist ein echter Standortfaktor: Zwischen einer Gemeinde mit 250 % und München mit 490 % liegen bei 100.000 € Gewerbeertrag (nach Freibetrag) mehrere Tausend Euro Differenz pro Jahr. Wer ortsunabhängig arbeitet, sollte den Hebesatz bei der Wahl des Unternehmenssitzes mitdenken – unser Städte-Schnellwahlmenü oben zeigt die Spannbreite. Aber Vorsicht vor reinen Briefkasten-Konstruktionen: Maßgeblich ist die tatsächliche Betriebsstätte.

Denken Sie an die Vorauszahlungstermine 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Läuft das Jahr deutlich schlechter als veranlagt, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen – das schont die Liquidität sofort. Umgekehrt drohen bei stark steigenden Gewinnen Nachzahlungen plus angepasste Vorauszahlungen im Folgejahr; legen Sie dafür laufend zurück.

Prüfen Sie außerdem die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG: Ein Viertel der Finanzierungsentgelte (Zinsen, anteilige Mieten, Pachten, Leasingraten) wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet, soweit sie zusammen 200.000 € übersteigen. Bei hohen Miet- oder Leasingkosten kann die Gewerbesteuer daher spürbar über dem reinen Gewinnwert liegen – kalkulieren Sie das vor größeren Investitionen durch.

Warum dieser Rechner?

Der Gewerbesteuer Rechner bildet den kompletten gesetzlichen Rechenweg ab – Freibetrag je nach Rechtsform, Abrundung auf volle 100 €, Messzahl 3,5 %, Hebesatz Ihrer Gemeinde – und zeigt zusätzlich die Anrechnung nach § 35 EStG, also Ihre tatsächliche Netto-Belastung. Mit der Städte-Schnellwahl vergleichen Sie Standorte in Sekunden.

⚖️ Rechtsgrundlagen & Quellen

🛡️ Zuletzt geprüft: Juni 2026 · Rechengrößen: Stand 2026

Häufige Fragen (FAQ)

Wer muss Gewerbesteuer zahlen?

Jeder Gewerbebetrieb – vom Einzelunternehmen über die GbR bis zur GmbH. Freiberufler im Sinne des § 18 EStG (z. B. Ärzte, Anwälte, Journalisten) sowie reine Vermögensverwaltung sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Freibetrag?

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften beträgt der Freibetrag 24.500 € pro Jahr. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG erhalten keinen Freibetrag und zahlen ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.

Was ist der Hebesatz?

Der Hebesatz ist der gemeindespezifische Multiplikator, mit dem der Steuermessbetrag vervielfacht wird. Der gesetzliche Mindesthebesatz liegt bei 200 %; in Großstädten sind 400 bis 490 % üblich. Den Hebesatz Ihrer Gemeinde finden Sie auf deren Website.

Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?

Ja, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird bis zum 4,0-fachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG). Bis zu einem Hebesatz von rund 400 % ist die Gewerbesteuer dadurch weitgehend neutralisiert.

Ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?

Nein. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr und mindert den Gewinn steuerlich nicht.

Ab welchem Gewinn zahle ich als Einzelunternehmer Gewerbesteuer?

Erst wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Bei 30.000 € Gewinn wird also nur auf 5.500 € (abgerundet) die Messzahl angewendet.

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in München, Berlin und Hamburg?

München erhebt 490 %, Hamburg 470 % und Berlin 410 % Hebesatz. Bei 100.000 € Gewerbeertrag zahlt ein Einzelunternehmen damit zwischen rund 10.800 € (Berlin) und 12.900 € (München) – vor der Anrechnung auf die Einkommensteuer.

Was ist die Zerlegung bei der Gewerbesteuer?

Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden wird der Steuermessbetrag nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Standorte aufgeteilt (§§ 28 ff. GewStG). Jede Gemeinde wendet ihren eigenen Hebesatz auf ihren Anteil an.

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