Kinderkrankengeld 2026: Anspruch, Höhe und Antrag im Überblick

Das Kind ist krank, die Arbeit wartet – für genau diese Situation gibt es das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V: bezahlte Freistellung mit 90 % vom Netto. Hier sind alle Regeln für 2026, die typischen Stolpersteine und der schnellste Weg zum Geld.

Wer hat Anspruch – und wie viele Tage?

Anspruch hat jeder gesetzlich versicherte Elternteil mit eigenem Krankengeldanspruch, dessen ebenfalls gesetzlich versichertes Kind unter 12 Jahren erkrankt (ohne Altersgrenze bei Behinderung), wenn keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann und ein ärztliches Attest vorliegt. Seit 2024 gelten dauerhaft erhöhte Kontingente, die auch 2026 fortbestehen:

Je Elternteil & KindMax. bei mehreren Kindern
Elternpaare15 Arbeitstage35 Arbeitstage pro Elternteil
Alleinerziehende30 Arbeitstage70 Arbeitstage

Die Tage gelten pro Kalenderjahr und sind nicht übertragbar – wohl aber kann ein Elternteil seine Tage formlos auf den anderen übertragen, wenn der Arbeitgeber des übernehmenden Teils zustimmt. Bei stationärer Mitaufnahme als Begleitperson eines Kindes unter 12 gibt es Kinderkrankengeld sogar zeitlich unbegrenzt für die Dauer des Klinikaufenthalts.

Die Höhe: 90 % vom ausgefallenen Netto

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts – und sogar 100 %, wenn Sie in den letzten 12 Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld) erhalten haben. Gedeckelt ist es wie das normale Krankengeld auf 135,63 € pro Tag (70 % der Beitragsbemessungsgrenze 2026). Davon gehen noch Ihre Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Beispiel: Bei 2.350 € netto und einem ausgefallenen Arbeitstag (Monat mit 21,67 Arbeitstagen) ersetzt die Kasse 90 % von 108,44 € = 97,60 € brutto, netto je nach Kinderzahl rund 85–88 € pro Tag. Anders als beim normalen Krankengeld wird hier pro Arbeitstag gerechnet, nicht pro Kalendertag.

So kommen Sie ans Geld: 4 Schritte

Sonderfälle und Stolpersteine

Privat versicherte Eltern oder Kinder: Der Anspruch setzt voraus, dass beide – Elternteil und Kind – gesetzlich versichert sind. Ist das Kind beim privat versicherten Partner mitversichert, geht der GKV-Elternteil leer aus; es bleibt nur die unbezahlte Freistellung. Selbstständige mit Krankengeld-Wahlerklärung haben seit 2024 ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld. Homeoffice ersetzt keine Betreuung: Wer freigestellt ist, muss nicht „nebenbei" arbeiten – umgekehrt schließt Arbeiten im Homeoffice den Anspruch für diesen Tag aus. Und steuerlich gilt das Übliche: Kinderkrankengeld ist steuerfrei, fällt aber unter den Progressionsvorbehalt.

Abgrenzung: eigenes Krankengeld und Pflegezeit

Das Kinderkrankengeld ist nicht zu verwechseln mit dem normalen Krankengeld bei eigener Erkrankung (ab Woche 7, 70/90-Prozent-Formel) oder mit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz (bis 10 Tage je Akutfall für pflegebedürftige Angehörige, mit Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse). Faustregel: Krankes Kind unter 12 → § 45 SGB V; pflegebedürftige Eltern → Pflegezeitgesetz; eigene Krankheit → Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

⚖️ Rechtsgrundlagen & Quellen

🛡️ Zuletzt geprüft: Juni 2026 · Werte: Rechengrößen 2026

Häufige Fragen (FAQ)

Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?

15 Arbeitstage je Kind und Elternteil (Alleinerziehende: 30), bei mehreren Kindern höchstens 35 bzw. 70 Tage im Jahr. Bei stationärer Mitaufnahme als Begleitperson eines Kindes unter 12 gilt der Anspruch zeitlich unbegrenzt.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts – 100 %, wenn in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld flossen. Gedeckelt auf 135,63 € pro Tag (2026), abzüglich der Beitragsanteile zu Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Brauche ich ab dem ersten Tag ein Attest?

Ja, die ärztliche Bescheinigung ist ab dem ersten Krankheitstag des Kindes erforderlich – sie kann seit 2024 aber auch per Video-Sprechstunde oder telefonisch ausgestellt werden, wenn das Kind der Praxis bekannt ist.

Bekomme ich Kinderkrankengeld, wenn mein Kind privat versichert ist?

Nein. Der Anspruch nach § 45 SGB V setzt voraus, dass sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind gesetzlich versichert sind. Bleibt nur die unbezahlte Freistellung – oder eine vertragliche Lösung mit dem Arbeitgeber.

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