Krankengeld für Selbstständige: Wahltarif, Höhe und Alternativen
Für Angestellte kommt das Krankengeld automatisch – Selbstständige müssen sich aktiv dafür entscheiden. Wer die Wahl verpasst, steht bei längerer Krankheit komplett ohne Einkommen da. So funktionieren Wahlerklärung, Wahltarife und die private Alternative.
Der Standardfall: ermäßigter Beitrag, kein Krankengeld
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zahlen standardmäßig den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % (plus Zusatzbeitrag) – darin ist kein Krankengeldanspruch enthalten. Es gibt auch keine Entgeltfortzahlung, denn es gibt keinen Arbeitgeber. Wer krank wird, verdient ab Tag 1 nichts. Diese Grundeinstellung übersehen viele Gründer – und merken es erst, wenn die Krankschreibung schon auf dem Tisch liegt. Dann ist es zu spät: Der Anspruch lässt sich nur vor dem Versicherungsfall begründen.
Option 1: Wahlerklärung – Krankengeld ab Tag 43
Mit einer formlosen Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse (§ 44 Abs. 2 SGB V) wechseln Sie in den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % – und erhalten dafür den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit, wie Angestellte. Die Mehrkosten sind überschaubar: 0,6 Beitragspunkte, bei 3.000 € beitragspflichtigem Einkommen also 18 € im Monat. Die Bindung: Die Erklärung gilt für mindestens drei Jahre. Die Höhe folgt der bekannten Formel – 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, kalendertäglich, gedeckelt auf 135,63 €/Tag (2026). Und hier liegt der entscheidende Haken:
Wer sich aus Beitragsgründen „arm rechnet", bekommt im Ernstfall entsprechend wenig.
Beispiel: Wer nur das Mindesteinkommen (2026 rund 1.300 €/Monat) verbeitragt, erhält daraus etwa 30 € Krankengeld pro Tag – rund 900 € im Monat, oft weit unter den realen Fixkosten. Kalkulieren Sie Ihren Bedarf ehrlich im Krankengeldrechner, bevor Sie das gemeldete Einkommen festlegen.
Option 2: Wahltarif – Absicherung schon ab Tag 15 oder 22
Sechs Wochen ohne Einkommen sind für viele Solo-Selbstständige zu lang. Dafür bieten die Kassen Wahltarife nach § 53 Abs. 6 SGB V an: Gegen eine Zusatzprämie beginnt das (oder ein zusätzliches) Krankengeld früher – je nach Kasse ab dem 15., 22. oder 29. Tag, teils mit frei wählbarem Tagessatz. Die Konditionen unterscheiden sich stark zwischen AOK, TK, Barmer & Co.: Prämien hängen von Alter, Tagessatz und Karenzzeit ab, üblich sind Bindungsfristen von drei Jahren und teilweise Gesundheitsfragen. Vergleichen lohnt sich – und zwar bevor der Tarif gebraucht wird.
Option 3: Privates Krankentagegeld
Die flexible Alternative (für PKV-Versicherte die einzige): eine Krankentagegeldversicherung mit frei vereinbartem Tagessatz und Karenzzeit. Vorteile: Tagessatz nach echtem Bedarf statt nach Beitragseinstufung, oft günstiger als der Kassen-Wahltarif bei gleicher Leistung, keine 3-Jahres-Bindung an die Kassenwahl. Nachteile: Gesundheitsprüfung beim Abschluss, und der Tagessatz darf das tatsächliche Nettoeinkommen nicht übersteigen (sonst kürzt der Versicherer im Leistungsfall). Bewährte Kombination für GKV-Selbstständige: Wahlerklärung für die Basis ab Tag 43 + privates Tagegeld für die Lücke davor und obendrauf.
Was im Leistungsfall gilt
Auch Selbstständige brauchen die lückenlose ärztliche AU-Bescheinigung – am besten ab dem ersten Tag, spätestens ab dem Tag, ab dem der Anspruch beginnen soll. Während des Krankengeldbezugs sind Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt; aus dem Krankengeld werden Beiträge zur Renten- und ggf. Arbeitslosenversicherung nur fällig, wenn entsprechende Pflichten bestehen. Wichtig fürs Geschäft: Vollständige Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung – wer „nur kurz E-Mails beantwortet" oder Rechnungen schreibt, riskiert den Anspruch. Die Bezugsdauer entspricht den Angestellten: bis zu 78 Wochen wegen derselben Krankheit, danach greift die Aussteuerung mit Nahtlosigkeitsregelung – sofern Sie arbeitslosenversichert sind (freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III prüfen!). Steuerlich gilt der Progressionsvorbehalt.
Sonderfall Künstlersozialkasse
Über die KSK versicherte Künstler und Publizisten sind regulär pflichtversichert und können den Krankengeldanspruch ab Tag 43 ebenso wählen; die KSK übernimmt wie ein Arbeitgeber rund die Hälfte der Beiträge – der Aufpreis für den allgemeinen Satz halbiert sich also faktisch. Auch KSK-Mitglieder können zusätzlich Wahltarife ihrer Kasse für einen früheren Leistungsbeginn nutzen.
⚖️ Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 44 SGB V – Krankengeld, Wahlerklärung für Selbstständige
- § 53 SGB V – Wahltarife der Krankenkassen
- § 28a SGB III – Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
- Künstlersozialkasse – Versicherung für Kreative
- Tarifinformationen: TK, AOK, Barmer
🛡️ Zuletzt geprüft: Juni 2026 · Werte: Rechengrößen 2026
Häufige Fragen (FAQ)
Bekommen Selbstständige automatisch Krankengeld?
Nein. Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen standardmäßig den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch. Erst die Wahlerklärung zum allgemeinen Satz (Leistung ab Tag 43) oder ein Wahltarif begründen den Anspruch – und zwar nur vor dem Krankheitsfall.
Was kostet der Krankengeldanspruch für Selbstständige?
Der Wechsel vom ermäßigten (14,0 %) zum allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) kostet 0,6 Beitragspunkte – bei 3.000 € beitragspflichtigem Einkommen rund 18 € monatlich. Wahltarife für einen früheren Leistungsbeginn kosten je nach Kasse, Alter und Tagessatz zusätzlich.
Wie hoch ist das Krankengeld für Selbstständige?
70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, kalendertäglich, höchstens 135,63 €/Tag (2026). Entscheidend: Es zählt das bei der Kasse gemeldete Einkommen – wer nur das Mindesteinkommen verbeitragt, erhält nur rund 30 €/Tag.
Krankengeld oder privates Krankentagegeld – was ist besser?
Für GKV-Versicherte oft die Kombination: Wahlerklärung als Basis ab Tag 43 plus privates Tagegeld für die ersten sechs Wochen und zur Aufstockung. PKV-Versicherte sichern den Verdienstausfall ausschließlich über das Krankentagegeld ab – mit frei wählbarem Tagessatz bis zur Höhe des realen Nettoeinkommens.